AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WoMag Immobilien GmbH 

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der 

WoMag Immobilien GmbH, 
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Wagenschein,
Nordbreite 1, 39326 Wolmirtstedt,
Telefon: 039201 28 07 97
Fax: 039201 28 07 94
E-Mail: verwaltung@womag-immobilien.de
Handelsregister: HRB 24366
Registergericht: Stendal

(nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Abschluss des Vertrages 

Der Maklervertrag mit der Auftragnehmerin kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zustande. Im letztgenannten Fall kommt der Maklervertrag mündlich oder konkludent zustande.

3. Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet zu strenger Unparteilichkeit und ist offenzulegen.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Kauf- bzw. Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Sie wird den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Stand ihrer Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist sie jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.

4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Kaufs- bzw. Verkaufsabsicht.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für sie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zum Vertragsobjekt zu übergeben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen.

Ist dem Auftraggeber das von der Auftragnehmerin nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist ihr dies schriftlich unverzüglich, d.h. bis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme des Angebots mitzuteilen. 

Der Auftraggeber ist berechtigt, zu jeder Zeit eine Auskunft zum aktuellen Vermarktungsstand zu erhalten.

5. Provision

Die Provision ist verdient und fällig, sobald der von der Auftragnehmerin nachgewiesene oder vermittelte Vertrag zustande gekommen und notariell beurkundet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Auftrags, aber aufgrund der Tätigkeit der Auftragnehmerin zustande gekommen ist. 

Der Provisionsanspruch der Auftragnehmerin wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung, sofern die Auftragnehmerin Unterlagen über die Bewertung des Objektes / Wertgutachten des Gerichtes beschafft hat, statt freihändiger Kauf), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich vom Angebot der Auftragnehmerin abweicht.

Die Auftragnehmerin erstellt eine ordnungsgemäße Provisionsrechnung.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 

Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.

7. Geldwäsche

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sind auch Immobilienmakler zur Identifizierung ihrer Kunden gesetzlich verpflichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG in Verbindung mit § 3 GwG sind Immobilienmakler verpflichtet, ihre Vertragspartner anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu identifizieren. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG ist der Vertragspartner des Immobilienmaklers verpflichtet, dem Immobilienmakler hierzu alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Identifizierung keinen Geldwäscheverdacht begründet, sondern lediglich die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin darstellt.

Die Identifizierung erfolgt durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder vergleichbaren Legitimationspapiers und Ausfüllen des Formulars Identifizierungsvermerk. Vertreter juristischer Personen haben einen aktuellen Auszug aus dem öffentlichen Register vorzulegen. Vertreter, die im Namen einer anderen Person (eines „wirtschaftlich Berechtigten“) handeln, haben auch sämtliche Identifizierungsdaten des wirtschaftlich Berechtigten zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen um sog. Strohmanngeschäften entgegenzuwirken.

8. Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit des Maklervertrages wird in der schriftlichen Vereinbarung bestimmt. Während dieses Zeitraums ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist besteht jederzeit. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin die Interessenwahrnehmung für den Auftraggeber trotz Abmahnung wesentlich vernachlässigt oder der Auftraggeber trotz Abmahnung die Alleinauftragsbindung verletzt. 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.  

9. Haftung Auftragnehmerin

Das Angebot der Auftragnehmerin erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Auftragnehmerin nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten.

10. Datenschutz und Urheberrechte

Die Auftragnehmerin erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Hierbei werden die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes beachtet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung des Maklerauftrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist. Die Auftragnehmerin verweist insoweit auf das Formular Hinweise zur Datenverarbeitung.

Die Angebote der Auftragnehmerin sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für erstellte Exposés, Fotos, Objektbeschreibungen und die damit im Zusammenhang stehenden Informationen und Unterlagen. Bei Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung der Auftragnehmerin ist der Angebotsempfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft abschließt; weitere Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

Die Auftragnehmerin hat an allen Inseraten, Exposés, sonstigen Prospekten, Beschreibungen, Fotos und erstellten Unterlagen die Urheberrechte. Eine Verwendung der Inserate, Exposés, sonstigen Prospekten, Beschreibungen, Fotos und erstellten Unterlagen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei unberechtigter Verwendung der vorgenannten Informationen und Unterlagen ausdrücklich vor.

11. Geheimhaltung

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen des Maklervertrages erlangten Kenntnisse über das Vertragsobjekt und den Auftraggeber Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet die Auftragnehmerin von dieser Geheimhaltung.

12. Streitbeilegung

Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die Auftragnehmerin weder bereit noch verpflichtet.

13. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort / Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, soweit dies gesetzlich zulässig ist, d.h. soweit es einen Vertrag zwischen Unternehmern betrifft.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

(Stand Februar 2022)

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